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Barrierefreiheit nach BFSG: Was auf Unternehmenswebsites jetzt zu tun ist

Seit Sommer 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Betriebe fragen sich, ob ihre Website betroffen ist und was konkret zu tun ist. Dieser Ratgeber ordnet das Thema ein – eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.

Veröffentlicht
Lesezeit
4 Minuten
Kategorie
Barrierefreiheit
Von
Redaktion Erfolgspuls
Entwurf einer barrierefreien Unternehmenswebsite am Arbeitsplatz
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  1. 01

    Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.

  2. 02

    Für Websites relevant sind vor allem Angebote, über die Verbraucher online Verträge abschließen.

  3. 03

    Für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen sieht das Gesetz eine Ausnahme vor.

  4. 04

    Unabhängig von der Pflicht: Barrierefreie Websites sind für alle leichter zu nutzen.

Worum es beim BFSG geht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Dazu zählen zum Beispiel Geldautomaten, E-Book-Reader, Bankdienstleistungen – und der elektronische Geschäftsverkehr.

Für Websites ist vor allem dieser letzte Punkt relevant. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucherinnen und Verbraucher online einen Vertrag abschließen können: ein Online-Shop, eine Buchungsstrecke, ein Terminportal mit verbindlicher Buchung oder ein Abo-Abschluss.

Ist meine Website betroffen?

Ob eine Pflicht besteht, hängt vom Angebot ab – nicht davon, ob es überhaupt eine Website gibt. Eine erste Orientierung geben drei Fragen:

  1. 01

    Richtet sich das Angebot an Verbraucher?

    Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, fallen in der Regel nicht unter die Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr.

  2. 02

    Kann online ein Vertrag geschlossen werden?

    Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular ist anders zu bewerten als ein Shop oder eine Buchung mit verbindlichem Abschluss.

  3. 03

    Sind Sie ein Kleinstunternehmen?

    Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Auch wenn Sie keine Pflicht trifft, lohnt sich der Blick auf das Thema. Barrierefreiheit ist kein Sonderbedarf weniger Menschen. Wer seine Brille vergessen hat, im Sonnenlicht aufs Handy schaut oder nur eine Hand frei hat, profitiert ebenso von gut lesbaren, klar bedienbaren Seiten.

Was barrierefrei auf einer Website bedeutet

Als technischer Maßstab dienen in der Praxis die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, auf die die europäische Norm EN 301 549 verweist. Vereinfacht lassen sich die Anforderungen in vier Grundsätze fassen:

GrundsatzWas das konkret heißt
WahrnehmbarBilder haben Alternativtexte, Videos Untertitel, Texte heben sich ausreichend vom Hintergrund ab.
BedienbarAlle Funktionen lassen sich auch mit der Tastatur erreichen; nichts blinkt oder läuft unkontrolliert ab.
VerständlichDie Sprache ist klar, Formulare erklären, was erwartet wird, und Fehlermeldungen helfen weiter.
RobustDer Code ist sauber aufgebaut, damit Screenreader und andere Hilfsmittel die Inhalte richtig auslesen.

Typische Schwachstellen auf Unternehmenswebsites

Bei der Durchsicht bestehender Websites fallen immer wieder dieselben Punkte auf. Viele davon lassen sich ohne kompletten Neubau beheben:

  • zu geringer Kontrast, etwa hellgraue Schrift auf weißem Grund
  • Bilder und Icons ohne Alternativtext
  • Formularfelder, die nur über einen Platzhaltertext beschriftet sind
  • Navigation oder Cookie-Banner, die sich nicht per Tastatur bedienen lassen
  • fehlende oder unlogische Überschriftenstruktur
  • PDF-Dokumente, die nur als eingescanntes Bild vorliegen

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

  1. 01

    Bestandsaufnahme

    Klären, welche Teile der Website unter das BFSG fallen könnten, und die wichtigsten Seiten und Abläufe auflisten.

  2. 02

    Prüfung

    Die Website automatisiert und von Hand prüfen. Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil der Probleme.

  3. 03

    Umsetzung

    Fehler nach Wirkung ordnen: zuerst Bestell- und Kontaktwege, dann Inhalte und Gestaltung.

  4. 04

    Informationen bereitstellen

    Für betroffene Dienstleistungen verlangt das Gesetz Informationen dazu, wie die Anforderungen erfüllt werden. Inhalt und Form fachlich abstimmen.

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jede neue Seite, jedes Formular und jedes Bild sollte von Anfang an mitgedacht werden. Wer ohnehin einen Relaunch plant, kann die Anforderungen direkt in Gestaltung und Technik einbauen – das ist meist deutlich einfacher als eine nachträgliche Korrektur. Was dabei sonst noch zählt, lesen Sie auf unserer Seite zur Website-Erstellung.

Barrierefreiheit und Sichtbarkeit hängen zusammen

Viele Maßnahmen für Barrierefreiheit wirken sich auch auf andere Bereiche aus. Alternativtexte helfen Suchmaschinen, Bilder einzuordnen. Eine saubere Überschriftenstruktur macht Inhalte für Menschen und Maschinen leichter erfassbar. Klar beschriftete Formulare führen seltener zu abgebrochenen Anfragen.

Barrierefreiheit ist damit keine reine Pflichtaufgabe, sondern Teil einer gut gemachten Website. Wer die Anforderungen ernst nimmt, schafft nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern auch eine bessere Nutzung für alle Besucherinnen und Besucher.

Fazit

Das BFSG betrifft nicht jede Unternehmenswebsite, aber mehr Angebote, als viele annehmen – vor allem überall dort, wo Verbraucher online etwas abschließen. Klären Sie zuerst, ob Ihr Angebot darunter fällt, und lassen Sie die rechtliche Frage im Zweifel prüfen. Die technische Seite ist gut lösbar: klare Kontraste, beschriftete Formulare, Tastaturbedienung und eine saubere Struktur verbessern Ihre Website für alle Besucher.

Redaktion Erfolgspuls

Agentur für Online-Marketing aus Ludwigsburg

Unsere Ratgeber greifen Fragen auf, die uns Betriebe und Unternehmen im Alltag stellen.

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